Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

Rechtsanwälte Winkler & Sliwka aus Osnabrück - Wir sind Ihre Anwälte für die Fachbereiche Arbeitsrecht und Familienrecht im Raum Oldenburg.

Rechtsanwalt Osnabrück: Wir sorgen für geordnete Verhältnisse

Trennung

Für viele Ansprüche im Familienrecht ist die Trennung im Rechtssinne entscheidend. Wohl jeder hat schon einmal die Formulierung "getrennt von Tisch und Bett" gehört, die umgangssprachlich umschreibt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist, indem die Ehegatten/Lebenspartner einander keine Versorgungs­leistungen mehr erbringen.

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In meiner Praxis spielt der Streit über den Trennungs­zeitpunkt häufig eine große Rolle. Vielen Mandanten ist unbekannt, dass das exakte Trennungsdatum erhebliche Rechtswirkungen auslöst und für Sie von großer Bedeutung sein kann. So ist der Ehepartner z. B. verpflichtet, im Rahmen des Zugewinnausgleichs gem. § 1379 BGB Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung zu erteilen.

Damit will der Gesetzgeber Hilfe zur Aufdeckung von Manipulationen und Verschiebungen von Vermögen während der Trennungszeit bieten. Viele Ehepartner taktieren deshalb mit dem "richtigen" Trennungs­zeitpunkt.

Ferner entstehen spätestens mit der Trennung Unter­haltsansprüche, deren Höhe ebenfalls davon abhängen kann, in welcher konkreten Lebenssituation die Ehepartner sich getrennt haben.

Schließlich ist eine Trennung entgegen mancher Vorstellung sogar innerhalb der ehelichen Wohnung möglich. Sie sehen, dass bereits in der Trennungsphase erheblicher Beratungsbedarf durch einen Fachanwalt für Familienrecht bestehen kann.


Scheidung

Nach unserer Rechtsordnung ist ein Scheidungs­verfahren möglich, wenn Sie von Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben, und zwar - entgegen einer weitläufigen Meinung - selbst dann, wenn der andere Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden ist.

Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellt (§ 1565 Abs. 2 BGB) oder die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Ehe vorliegen (§ 1314 BGB).

Sollte aufgrund besonderer Umstände auf Ihr Scheidungsverfahren türkisches, spanisches oder sonstiges ausländisches Scheidungsrecht Anwendung finden, ist ebenfalls eine schnellere Scheidung möglich.

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Die Scheidung wird beim Familiengericht durch einen von mir gefertigten Schriftsatz eingereicht, in dem Ihre persönlichen Daten mitgeteilt werden und eine Heiratsurkunde beigefügt wird.

Die Einreichung der Scheidung hat für Sie aber ebenfalls erhebliche rechtliche Konsequenzen, sodass dieser Zeitpunkt frühzeitig geplant werden muss, um finanzielle oder sonstige Nachteile zu vermeiden. So entscheidet der richtige Zeitpunkt über die Einreichung der Scheidung ggf. über die Höhe des Zugewinnausgleichs, den Ausgleich der Renten, ferner kann sich das Erbrecht des Ehegatten ändern.

Das Gesetz schreibt für das Scheidungsverfahren Anwaltszwang vor. Dies gilt grundsätzlich auch für den Ehegatten, der die Scheidung nicht einreicht. Nur wenn dieser der Scheidung lediglich zustimmen will, benötigt dieser Ehegatte keinen Rechtsanwalt. Er kann dann aber weder Anträge stellen (z. B. zum Unterhalt oder zum Ausschluss des Rentenausgleichs) und auch keine Vergleiche vereinbaren.

Weit verbreitet sind Irrtümer über die Kostenpflicht im Scheidungsverfahren. Sie reichen von der Auffassung, dass derjenige, der die Scheidung einreicht, diese auch bezahlen muss bis hin zur Auffassung, dass beide Ehegatten einen Rechtsanwalt beauftragen können. Das ist so absolut falsch!

Haben Sie alle Folgen der Scheidung vorab geregelt oder gibt es schlichtweg nichts auseinanderzusetzen oder die Ehegatten wünschen dies nicht, so spricht natürlich nichts dagegen, dass nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt mit der Einreichung des Scheidungsverfahrens beauftragt, sodass auch nur einmal Rechtsanwaltskosten entstehen.

Häufig erstattet dann der anwaltlich nicht vertretene Ehegatte dem anderen die Hälfte der Rechtsanwaltskosten, sodass im Endeffekt jeder Ehegatte die Hälfte des Scheidungsverfahrens trägt und nur einmal Anwaltskosten entstehen. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist, was also lediglich in Fällen erfolgen darf, in denen "Waffengleichheit" nicht erforderlich ist.

Das klappt natürlich dann nicht, wenn im Scheidungsverfahren Folgesachen (Zugewinnausgleich, Sorge- oder Umgangsrecht, Hausrat, Unterhalt etc.) zu behandeln sind. In diesen Fällen benötigen beide Ehegatten einen eigenen Rechtsanwalt.

Auch hier gibt es aber für Sie neben Prozesskostenhilfe die Möglichkeit zur Kostenersparnis, weil ein Anwalt schlichtweg günstiger ist, wenn er in einem Verfahren zwei Angelegenheiten bearbeitet, anstelle zwei Angelegenheiten in zwei verschiedenen Verfahren.

Rechtsanwalt Jens-Peter Winkler in Osnabrück ist Ihr kompetenter Ansprech­partner, wenn es um familien- und arbeits­rechtliche Angelegenheiten geht.

Und darüber hinaus biete ich Ihnen auch die Möglichkeit einer außer­gerichtlichen Streitschlicht­ung.

Rufen Sie mich einfach an und informieren Sie sich detailliert über Ihre Rechte und Pflichten.

Telefonnummer: 0541-27514.

Bauen Sie auf den Anwalt Ihres Vertrauens in Osna­brück.

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